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Negativzeugnis über gemeindliches Vorkaufsrecht

Beschreibung

Ein Negativzeugnis bescheinigt, dass eine Gemeinde kein Vorkaufsrecht zum Kauf eines Grundstücks besitzt oder das Vorkaufsrecht nicht ausüben möchte. Mit der Vorlage des Negativzeugnisses kann die Eintragung im Grundbuch vollzogen werden.

  • Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses
  • Angaben aus dem Kaufvertrag
    - Tatsache des Kaufs
    - Datum des Kaufs,
    - genaue Bezeichnung des Grundstücks (Straße, Haus-Nr., Flur, Flurstück, Größe, Grundbuchblatt-Nr.),
    - Benennung der Kaufvertragsparteien mit vollständigen Anschriften und Angabe des Gebührenpflichtigen
  • Urkundenrolle
  • Kaufvertrag für ein Grundstück innerhalb des Gemeindegebiets
  • Der Inhalt des Kaufvertrages muss der Gemeinde mitgeteilt werden
    durch einen der Vertragsparteien (Verkäufer oder Käufer)

1. Die Vertragsparteien (Verkäufer oder Käufer) teilen der Gemeinde den Inhalt ihres Kaufvertrages mit.
2. Die Gemeinde prüft, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob es ausgeübt werden soll. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von 3 Monaten ausgeübt werden.
3. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll dieses nicht ausgeübt werden, erteilt die Gemeinde hierüber unverzüglich ein Negativzeugnis.

Das Vorkaufsrecht ist in mehreren Fällen ausgeschlossen, z.B. bei einem Verkauf an Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte oder, wenn das Grundstück dem Bebauungsplan entsprechend bebaut und genutzt wird.

Zuständige Einrichtungen