Grunderwerbsteuer
Beschreibung
Verwirklichen Sie einen Rechtsvorgang, der sich auf ein inländisches Grundstück bezieht, unterliegt dieser grundsätzlich der Grunderwerbsteuer.
Erwerben Sie beispielsweise durch Kauf ein Grundstück, fällt hierfür Grunderwerbsteuer an, sofern der Vorgang nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Aber nicht nur der Kauf von Grundstücken löst Grunderwerbsteuer aus. Auch ein Grundstückstausch, das Meistgebot in der Zwangsversteigerung, die Abtretung von Rechten aus einem Übereignungsanspruch, der Erwerb der Verwertungsbefugnis, ein mindestens 90%iger Gesellschafterwechsel bei einer Gesellschaft sowie die Anteilsvereinigung und die Übertragung bzw. Veräußerung bereits vereinigter Anteile an einer Gesellschaft gehören zu den grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgängen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer befreit. So ist beispielsweise der Erwerb eines Grundstücks von Ehegatten oder Lebenspartnern sowie von Personen, mit denen Sie in gerader Linie verwandt sind, von der Grunderwerbsteuer befreit. Auch der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses oder der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Kaufpreis unter 2.500 €) unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung. Dies ist bei einem Kauf regelmäßig der Kaufpreis. Hinzugerechnet werden können unter anderem die Übernahme von Belastungen oder die Einräumung von Wohn- oder Nutzungsrechten.
Erwerben Sie ein unbebautes Grundstück und schließen neben dem Kaufvertrag einen Bauvertrag über die Errichtung eines Gebäudes mit dem Veräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich oder durch Absprachen verbundenen Dritten ab, liegt nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig ein sogenanntes einheitliches Vertragswerk im grunderwerbsteuerlichen Sinne vor. In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer nicht nur vom Kaufpreis des Grundstücks, sondern auch von den Baukosten berechnet.
Die Höhe des Steuersatzes bestimmen die Länder selbst. Die Steuersätze liegen derzeit je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 %.
Die Grunderwerbsteuer schulden grundsätzlich die an dem Erwerbsvorgang Beteiligten. Bei einem Kaufvertrag schulden sowohl der Erwerber als auch der Veräußerer die Grunderwerbsteuer, unabhängig davon, wer im Vertrag zur Zahlung verpflichtet ist. In der Praxis wird jedoch regelmäßig vereinbart, dass der Erwerber die Steuer trägt. In diesen Fällen richtet das Finanzamt den Steuerbescheid in der Regel an den Erwerber. Wird die Steuer nicht gezahlt, kann das Finanzamt sie auch vom Veräußerer fordern.
Zuständige Einrichtungen
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Finanzamt Gummersbach
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- Straße: Mühlenbergweg Hausnummer: 5
- PLZ: 51645 Ort: Gummersbach
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- Telefon:
02261 86-0
- Telefon:
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