Zweckentfremdungsgenehmigung von Wohnraum (Wohnraum-ID)
Beschreibung
Die Nutzung von Wohnraum für andere Zwecke als Wohnzwecke kann genehmigungspflichtig sein. Nach einer erfolgten Antragstellung wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Zweckentfremdung vorliegen. Im Anschluss der Prüfung wird die Genehmigung gegebenenfalls erteilt.
Das Wohnungsaufsichtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ermächtigt in Paragraph 10 die Kommunen durch eigene Satzungen die Zweckentfremdung von Wohnraum festzulegen. Zweckentfremdung liegt vor, bei Leerstand oder Umnutzung von Wohnraum zu Gewerbezwecken oder zur Vermietung als Ferienwohnung, ebenso bei Abriss von Wohnraum.
Zuständige Einrichtungen
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Marktstadt Waldbröl Fachbereich III
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- Straße: Nümbrechter Straße Hausnummer: 19
- PLZ: 51545 Ort: Waldbröl
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- Telefon:
02291 - E-Mail:
buergerbuero@waldbroel.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Herr Kiefer
Position: Abteilungsleitung- Telefon:
- 02291 85-180
- E-Mail:
- jan.kiefer@waldbroel.de