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Hoheitliche Vermessung im Liegenschaftskataster
Beschreibung
Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Pfandhaftentlassungserklärung der Hypotheken- und Realgläubiger bei der Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Im Unschädlichkeitszeugnis wird bescheinigt, dass
- der Abverkauf,
- der Austausch
- oder die unentgeltliche Abtretung einer Teilfläche aus einheitlich belastetem Grundbesitz
die in Betracht kommenden Interessenten (Beteiligten) nicht schädigt.
Ein Unschädlichkeitszeugnis kann nur erteilt werden, wenn von einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder Reallast eine Teilfläche freigestellt werden soll, welche im allgemeinen 15 Prozent der Fläche und 10 Prozent des Werts des belasteten Grundbesitzes nicht übersteigen sollte.
Zuständige Einrichtungen
- Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster des Oberbergischen Kreises
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- Fritz-Kotz-Straße 17a
- 51674 Wiehl
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- Telefon:
02261 88-6200 - E-Mail:
amt62@obk.de
- Telefon:
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