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Unschädlichkeitszeugnis bei Grundstückseigentum
Beschreibung
Ein Unschädlichkeitszeugnis (UZ) wird zur lastenfreien Übertragung eines abzutrennenden Grundstücksteils (Trennstück) benötigt und auf Antrag durch die Katasterbehörde erteilt. Es ist ein behördliches Zeugnis, das feststellt, dass eine Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist. Den Antrag kann jeder stellen, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.
Voraussetzung für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist, dass das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist und für die Berechtigten kein Nachteil zu befürchten ist. Der Grundstückswert darf sich dadurch nicht wesentlich verändern. Das Trennstück darf noch nicht übertragen worden sein.
Die Möglichkeit, ein Unschädlichkeitszeugnis durch die Katasterbehörde ausstellen zu lassen, wird in der Praxis überschätzt. Oft sind die Grundstücke bereits gebildet und mit der Last bzw. Belastung auf ein anderes Grundbuch übertragen worden. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Unschädlichkeitszeugnis im Nachhinein nicht ausgestellt werden.
Auf die Möglichkeiten der katasteramtlichen Bescheinigung nach § 1026 BGB wird hingewiesen.
Schriftlicher und formloser Antrag eines Verfahrensbeteiligten, vorzugsweise eines Rechtsanwaltes oder Notars.
Zuständige Einrichtungen
- Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster des Oberbergischen Kreises
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- Fritz-Kotz-Straße 17a
- 51674 Wiehl
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- Telefon:
02261 88-6200 - E-Mail:
amt62@obk.de
- Telefon:
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