BIS: Suche und Detail

Aufenthaltstitel

Beschreibung

Die Genehmigung, sich – vorübergehend oder auf Dauer – als ausländische Person im Bundesgebiet aufzuhalten ist in unterschiedlicher Form möglich als:

  • Befristete Aufenthaltserlaubnis z.B. für Beschäftigung
  • Unbefristete Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.

Die Duldung oder Gestattung eines Aufenthaltes ist kein Aufenthaltstitel. Denn vorläufig geduldet werden kann der Aufenthalt einer Person, die sich nach deutschem Recht nicht im Bundesgebiet aufhalten darf, wenn sich die Ausreise verzögert (Aussetzung der Abschiebung). Gestattet wird ein Aufenthalt nur vorübergehend zur Durchführung eines Asylverfahrens.

Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung (siehe Freizügigkeit).

  • Gesetzlich anerkannter Aufenthaltszweck (z. B. Familienzusammenführung, Studium, Arbeit)
  • Reisepass
  • gesicherter Lebensunterhalt
  • ausreichender Krankenversicherungsschutz
  • Wohnort im Kreisgebiet
  • Ausreichender Wohnraum
  • Ausgefüllter Antrag
  • Aktuelles biometrisches Passfoto
  • Abgabe von Fingerabdrücken nach Terminvereinbarung.

Ausnahmen z.B. zum Lebensunterhalt sind aus humanitären oder anderen Gründen möglich.

Unterschiedliche weitere Voraussetzungen je nach Art der Genehmigung, z. B. zur Dauer des Aufenthaltes.

Zuständige Einrichtungen