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Fliegende Bauten

Beschreibung

Fliegende Bauten (z.B. Fahrgeschäfte, Zelte, Tribünen, Bühnen) bedürfen i.d.R. einer Ausführungsgenehmigung bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden. Die Ausführungsgenehmigung wird befristet erteilt und kann auf Antrag verlängert werden. Die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder von ihr beauftragten anderen Behörden (z.B. TÜV, Landesprüfämter usw.) erteilt. Der Erteilung der Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung geht eine technische Vor-Ort-Abnahme voraus. Die Fristen bis zu einer erforderlichen Verlängerung unterscheiden sich nach Gefährdungspotential und liegen zwischen einem und fünf Jahren. Bei der Erteilung der Ausführungsgenehmigung wird von der erteilenden Behörde ein Prüfbuch für den Fliegenden Bau erstellt. Es enthält neben technischen Unterlagen die Ausführungsgenehmigung, deren Verlängerungen und ggf. erforderlichen Auflagen. Die Aufstellung des Fliegenden Baus ist bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen und das Prüfbuch vorzulegen. Diese entscheidet über eine ggf. vorher durchzuführende Gebrauchsabnahme.

Für Anliegen dieser Art ist in der Regel das Kreisbauamt zuständig.

Bitte halten Sie beim Abnahmetermin Ihr  Prüfbuch bereit. Beachten Sie, dass Ihr Prüfbuch gültig sein muss (und  falls erforderlich rechtzeitig verlängert wird).

Die Gebrauchsabnahme ist gebührenpflichtig. Die Gebühren können je nach Sachverhalt variieren.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen