Verpflichtungserklärung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Verpflichtungserklärung

Beschreibung

Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz ist das Kreisordnungsamt zuständig. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich. Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird die Bonität des Einladers geprüft und dessen Unterschrift beglaubigt.

Zuständige Einrichtung