Hilfe in sonstigen Lebenslagen

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Hilfe in sonstigen Lebenslagen

Beschreibung

In Bedarfslagen, die nicht durch andere Regelungen abgedeckt sind, können Sozialhilfemittel gewährt werden. Eine solche sonstige Lebenslage liegt vor, wenn sie weder in den Kapiteln 3 bis 9 des Sozialgesetzbuches 12 (SGB XII) bzw. den sonstigen Hilfen in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 72, 74 SGB XII) noch in anderen Bereichen des Sozialrechts geregelt ist und sie ihrer atypischen Art nach geeignet ist, zur Sicherstellung der Ziele der Sozialhilfe (§ 1 SGB XII) eine Bedarfsdeckung unter Einsatz öffentlicher Mittel zu rechtfertigen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson