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Abgeschleppte Fahrzeuge

Beschreibung

Fahrzeuge, die im öffentlichen Verkehrsraum so geparkt werden, dass Behinderungen eingetreten sind oder zu erwarten sind, können abgeschleppt werden.
Besonders schutzbedürftig sind hierbei Parkplätze für außergewöhnlich Gehbehinderte (Behindertenparkplätze) oder auch Gehwege.
Eine Behinderung liegt auch vor, wenn eine Einfahrt zugeparkt wird und unmittelbar jemand an der Ausfahrt gehindert wird.


Parallel zur Abschleppmaßnahme wird eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld festgesetzt, die jedoch rechtlich unabhängig von der Abschleppmaßnahme ist. Beide Vorgänge sind in unterschiedlichen Rechtswegen anfechtbar.

• Kosten für das Abschleppunternehmen
• Verwaltungsgebühren für das Verwaltungshandeln
• Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen