Brauchtumsfeuer

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Brauchtumsfeuer

Beschreibung

Nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.  Ausnahmen von diesen Verboten können für die sogenannten Brauchtumsfeuer, worunter auch die Osterfeuer fallen, zugelassen werden.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der aktuellen Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern. Alle Brauchtumsfeuer sind anmeldepflichtig (d.h. anzeige- oder genehmigungspflichtig). Ein Brauchtumsfeuer ist schriftlich mindestens vier Wochen vor dem geplanten Abbrenndatum beim Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung anzuzeigen.

Zuständige Einrichtung