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Ausnahmegenehmigungen von Sperrzeit und Nachtruhe

Beschreibung

Wenn Sie in Ihrer Gaststätte alkolische Getränke und Speisen anbieten oder eine öffentliche Vergnügungsstätte (z.B. Volksfestplätze oder Spielhallen) betreiben, kann die zuständige Behörde Ihnen bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit verlängern, verkürzen oder aufheben. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.

Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist rechtzeitig (3 Wochen vorher) an das Ordnungsamt zu richten. Da Ausnahmen nur in dringenden Fällen genehmigt werden dürfen, ist der Antrag hinreichend zu begründen. Entsprechende Anlagen (zum Beispiel Fracht- und Begleitpapiere, Bescheinigungen, Nachweise) sind in Kopie beizulegen.

  • Die Kosten bzw. Gebühren können je nach Sachverhalt variieren.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen