BIS: Suche und Detail

Sterbefallanzeige

Beschreibung

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,

1. von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen mündlich oder
2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich

spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

  • Die beizubringenden Unterlagen sollten im Einzelfall erfragt werden
  • Die Kosten können je nach Sachverhalt variieren

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen