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Ordnungsbehördliche Bestattungen

Beschreibung

Es kommt immer wieder vor, dass die Bestattung Verstorbener von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig geregelt wird oder keine bestattungspflichtigen Angehörigen vorhanden sind, so dass das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung der Leiche veranlassen muss.

Grundsätzlich sind gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) zur Bestattung in der nachstehenden Rangfolge verpflichtet:

  • Ehegatten,
  • (eingetragene) Lebenspartner,
  • volljährige Kinder,
  • Eltern,
  • volljährige Geschwister,
  • Großeltern,
  • volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene).

Die Bestattungspflicht knüpft ausschließlich an die verwandtschaftliche Beziehung zu der verstorbenen Person an. Weder ein gestörtes familiäres Verhältnis noch der fehlende Kontakt zu der verstorbenen Person oder eine Erbausschlagung können von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht befreien.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.

Soweit die Bestattungspflichtigen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, wird die Bestattung im Rahmen der Ersatzvornahme zur Gefahrenabwehr durch die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde veranlasst, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist. Grundsätzlich erfolgt eine Einäscherung und anonyme Beisetzung der Totenasche auf einem städtischen Friedhof, es sei denn, der/die Verstorbene hat zu Lebzeiten eine andere Verfügung getroffen bzw. eine Bestattungsart benannt.

Die entstandenen Kosten der Bestattung werden – zuzüglich zu erhebender Verwaltungsgebühren – von den Bestattungspflichtigen im anschließenden Kostenersatzverfahren zurückgefordert.

Wir empfehlen daher noch zu Lebzeiten den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages, um den Angehörigen die finanzielle Last einer Bestattung zu nehmen.

Des Weiteren sind nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Erben verpflichtet, die Kosten der Bestattung des Erblassers zu tragen.

Hinweis: Sowohl die Weigerung der Bestattungspflicht nachzukommen, als auch die nicht rechtzeitige Veranlassung der Bestattung stellen Ordnungswidrigkeiten dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 3.000,00 Euro geahndet werden können.

Falls die Finanzierung der Bestattung den Lebensunterhalt der bestattungspflichtigen Angehörigen gefährden würde oder ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten der verstorbenen Person zu Lasten der bestattungspflichtigen Angehörigen vorgelegen hat, kann beim Sozialamt ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches gestellt werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen