Kindergarten-Angelegenheiten

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Kindergarten-Angelegenheiten

Beschreibung

Jedes Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf den Besuch eines Kindergartens.

Zum einen sollen Kinder frei und geschützt, angeleitet und losgelassen mit Kindern ihres Alters spielen und leben können, zum anderen sollen Eltern die Möglichkeit bekommen, Beruf und Familie besser koordinieren zu können.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson