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Befreiung von der Ausweispflicht
Beschreibung
Nach den Bestimmungen des Personalausweisgesetzes muss – vereinfacht ausgedrückt – jede*r Deutsche im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein.
In besonderen Fällen kann eine Person von der (Personal-) Ausweispflicht befreit werden. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Absatz 3 Personalausweisgesetz geregelt.
Ausnahmen von der Ausweispflicht:
- Für Personen, die dauerhaft unter Betreuung stehen, jedoch nicht durch einstweilige Anordnung
- Für handlungs- und einwilligungsunfähige Personen, die von einer Person mit notarieller Vollmacht vertreten werden.
- Personen, die dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind und eine Pflegestufe zugewiesen haben.
- Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.
Da die zu befreiende Person oftmals nicht in der Lage ist, die Befreiung für sich zu beantragen, kann auch eine andere Person dies vornehmen.
- Personalausweis der Person
- Nachweis des Befreiungsgrundes, beispielsweise:
- Ärztliches Attest über die dauerhafte Behinderung
- Betreuungsurkunde des Amtsgerichts
- Bestätigung oder Vertrag über die dauerhafte Unterbringung in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung
- Es fallen keine Gebühren an.
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- Marktstadt Waldbröl Fachbereich 2 - Bürgerdienste Bürgerbüro
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