Visaerteilung (Schengen-Visum/D-Visum)

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Visaerteilung (Schengen-Visum/D-Visum)

Beschreibung

Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich ein zweckentsprechendes Visum.
Davon ausgenommen sind Staatsangehörige der EU-Staaten sowie weiterer Staaten, für die,  die Visumpflicht für Kurzaufenthalte von bis 90 Tagen im Zeitraum von 180 Tagen aufgehoben ist.

Für die Entgegennahme des Visumantrags ist die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) der Bundesrepublik Deutschland in dem jeweiligen Herkunftsstaat zuständig. Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Hierzu bedarf es der konkreten Angaben des entsprechenden Reise- oder Aufenthaltszwecks.

Diese sind in der Regel:

  • Besuch
  • Eheschließung
  • Erwerbstätigkeit
  • Familiennachzug
  • Geschäftsreisen
  • Studium

Bei einigen zweckbestimmten Visumanträgen bedarf es der vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde des künftigen Wohnortes.

Für diese zustimmungsbedürftige Visumsanträge, in der Regel handelt es sich um längerfristige Aufenthalte, sendet die Auslandsvertretung den Visumantrag mit der Bitte um Stellungnahme an die zuständige deutsche Ausländerbehörde des künftigen Wohnortes. Dieser Vorgang nimmt meist einige Zeit in Anspruch.

Die Stellungnahme der Ausländerbehörde richtet sich ausschließlich (online) an die Auslandsvertretung im Heimatland, die wiederum ausschließlich den Antragsteller informiert.

Für den Fall, dass die Vorlage von Unterlagen von der  in Deutschland lebender Referenzperson erforderlich ist, wird die zuständige Ausländerbehörde des künftigen Wohnortes sich mit dieser Person in Verbindung setzen.

Die Erteilung eines Visums basiert auf verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz -AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 und der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2004

sowie

der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind –(Visa-VO) in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

Zuständige Einrichtung