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Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden
Beschreibung
Gemäß § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) darf ein Jugendlicher, der sein Berufsleben beginnt, nur beschäftigt werden, wenn dieser einen Nachweis über dessen gesundheitliche Eignung vorweisen kann. Die gesundheitliche Eignung wird durch die ärztliche Bescheinigung nachgewiesen. Die Bescheinigung darf nicht älter sein als 14 Monate.
Eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung muss vom Arbeitgeber zusammen mit dem Berufsausbildungsvertrag zur Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg eingereicht werden. Andernfalls kann eine Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nicht erfolgen ( § 35 Abs. 2 BBiG).
Legt der jugendliche Auszubildende nicht spätestens vor Beginn der Berufsausbildung die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vor, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Aufnahme der Berufsausbildung abzulehnen. Das Berufsausbildungsverhältnis kann innerhalb der Probezeit gekündigt werden oder es wird ein Aufhebungsvertrag vereinbart.
Nachuntersuchung
Hat der Auszubildende ein Jahr nach Aufnahme seiner Berufsausbildung das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet, so hat sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung über eine Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG) vorlegen zu lassen. Diese Bescheinigung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, seinen jugendlichen Auszubildenden neun Monate nach Aufnahme der Ausbildung auf die Nachuntersuchung hinzuweisen. Für die Nachuntersuchung ist der Auszubildende freizustellen.
Sollte die Bescheinigung über die Nachuntersuchung nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Berufsausbildung nicht vorliege, so darf der Auszubildende nicht weiterbeschäftigt werden. Die Beschäftigung darf erst nach Vorlage der Bescheinigung wieder aufgenommen werden.
Sollte die Bescheinigung über die Nachuntersuchung nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Berufsausbildung nicht vorliege, so darf der Auszubildende nicht weiterbeschäftigt werden. Die Beschäftigung darf erst nach Vorlage der Bescheinigung wieder aufgenommen werden.
Berechtigungsnachweis
Die Berechtigungsnachweise für die Erst- und Nachuntersuchung erhalten die jugendlichen Auszubildenden bei den Einwohnermeldestellen und den Orts- bzw. Gemeindeämtern.
Aufbewahrung
Der Ausbildungsbetrieb hat die für ihn bestimmten Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen bis zum Ende der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aufzubewahren. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft sowie vom Gewerbeaufsichtsamt muss die Bescheinigung vorgelegt oder eingesendet werden.
Wird das Berufsausbildungsverhältnis mit einem Jugendlichen beendet, sind dem Jugendlichen neben den üblichen Papieren auch die Bescheinigungen über die Untersuchungen auszuhändigen.
Für den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb entstehen keine Kosten für die Untersuchung. Die Kosten der Untersuchung werden laut § 44 JArbSchG vom Land getragen.
Zuständige Einrichtungen
- Gesundheitsamt
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- Am Wiedenhof 1-3
- 51643 Gummersbach
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- Telefon:
02261 88-5305 - E-Mail:
amt53@obk.de
- Telefon:
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